Die Auswirkungen durch Russland – Ukraine Konflikt sind aktuell nicht absehbar. Verstärkt wird es sicher zu Lieferengpässen und Preissteigerungen der von uns benötigten Rohstoffen, Vorprodukten und Transportkapazitäten kommen. Betroffen sein werden hiervon, unsere langfristigen Lieferverträge und frühzeitigen Bestellungen – in welchem Umfang, ist allerdings derzeit nicht prognostizierbar. Wir bieten Ihnen unsere Leistung trotzdem weiterhin in der von Ihnen bekannten Form an. Bitte beachten Sie aber, dass unsere Angebote freibleibend sind und ein Vertrag erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande kommt.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass wir Verträge aktuell nur mit nachfolgendem Selbstbelieferungsvorbehalt und mit einer Preisanpassungsregelung schließen.
Sofern wir Termine aus Gründen , nicht einhalten können, die wir nicht zu vertreten haben ( z.B. Betriebs- , Verkehrs- , oder Versandstörungen , Krieg , Terrorakte, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte -, Energie-, Rohstoff – Hilfsstoffmängel, Streiks , Aussperrungen , Verfügungen von Behörden ), verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Als Fall der nicht Verfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und weder uns noch einen Zulieferer ein verschulden trifft. Sollte es zu derartigen Störungen kommen, informieren wir Sie unverzüglich, soweit wie möglich über den voraussichtlich neuen Termin. Kalkuliert haben wir unser Angebot auf der Grundlage des aktuellen Einkaufs und Materialpreise. Sollten sich diese von uns zu zahlenden Materialpreise bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung um mehr als 5 % erhöhen 8 oder ermäßigen ) , besteht das recht für jede einzelne Vertragspartei , für die vertragsgegenständlichen betroffenen Materialien eine angemessene Anpassung der Vertraglich vereinbarten preise an die aktuellen Einkaufspreise zu verlangen. Sollte diese Preisanpassung zu einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Preises der Gesamtleistung führen, können Sie den Vertrag als unser Vertragspartner kündigen.
Uns steht dann nur die in § 645 Abs.1 BGB bestimmte Vergütung zu. So schnell wie möglich werden wir Sie über entsprechende Preiserhöhungen informieren.